§ 1 Grundsätze
1. Die Jugendabteilung der Musikvereinigung Stade-Harburg-Lüneburg e.V. ist parteipolitisch, rassistisch und konfessionell neutral und bekennt sich zum Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland mit den darin verankerten Grundrechten und zur Verfassung des Landes Niedersachsen.
2. Die Jugendabteilung tritt für Mitbestimmung und Mitverantwortung der Jugend ein.
3. Die Jugendabteilung arbeitet aus der Überzeugung, dass die Musik und die Pflege des Brauchtums für die seelische, geistige und kulturelle Entwicklung unserer Jugend von unersetzlichem Wert ist.
4. Für Pflege und Förderung der Musik in der Öffentlichkeit Verständnis und Mitarbeit zu erwirken, muss ihr ständiges Bemühen sein.
§ 2 Name und Geschäftsjahr
1. Die Jugendarbeit ist die Gemeinschaft der jugendlichen MusikerInnen des Verbandes und der angeschlossenen Vereine und damit die Jugendorganisation des Kreisverbandes.
2. Der Vorstand der Musikvereinigung ist der gesetzliche Vertreter der Jugendabteilung im. Sinne des § 26 BGB.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 Mitgliedschaft
Die Jugendordnung der Musikvereinigung erfasst alle jugendlichen MusikerInnen der Mitgliedsvereine bis zum vollendeten 27. Lebensjahr, dazu die gewählten und bestellten Jugendwarte/Innen und deren Vertreter aus den Mitgliedsvereinen.
Der Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft wird durch die Satzung der Musikvereinigung Stade-Harburg-Lüneburg e.V. geregelt.
§ 4 Zweck
Die Jugendabteilung der Musikvereinigung hat die Aufgabe
1. gemeinsame Interessen der Mitglieder auf Landesebene, in übergeordneten Verbänden und in Staat und Gesellschaft wahrzunehmen
2. Mitglieder zu beraten, und bei der Erstellung von Richtlinien zur Ausbildung des Nachwuchses mitzuwirken.
3. Fort- und Weiterbildung der Mitglieder zu fördern
4. Bildungsarbeit im außermusikalischen Bereich durchzuführen
5. Bildungsarbeit im musikalischen Bereich zu unterstützen
6. Mitorganisation und Mitgestaltung der Veranstaltungen auf Kreisebene.
7. Förderung und Unterstützung von außermusikalischer Gruppen- und Vereinsarbeit auf Kreisebene.
8. die Aus- und Weiterbildung von JugendgruppenbetreuerInnen und JugendleiterInnen durchzuführen
9. nationale und internationale Jugendbegegnungen zu vermitteln und (wenn erforderlich) durchzuführen
10. Öffentlichkeitsarbeit auf Kreisebene zu leisten oder zu diesem Zweck Material zu erarbeiten
11. Persönlichkeitsbildung und Befähigung zu sozialen Verhalten zu fördern,
gesellschaftliches Engagement musizierender Jugendlicher anzuregen und durch Begegnungen und Meisterschaften mit in- und ausländischen Musikgemeinschaften die Bereitschaft zur nationalen und internationalen Verständigung zu wecken
12. Zusammenarbeit mit den Vereinen und Institutionen die Formen der musikalischen Jugendarbeit
weiterzuentwickeln und die gemeinsamen Interessen der Jugend in musikalischen und allgemeinen Jugendfragen zu vertreten, sowie jugend- und gesellschaftspolitisch mitzuwirken.
§ 5 Gemeinützigkeit
1. Die Jugendabteilung der Musikvereinigung Stade-Harburg-Lüneburg e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der jeweils gültigen Abgabenordnung und ist somit selbstlos tätig.
2. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken der Musikvereinigung fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3. Bei Auflösung oder Wegfall des bisherigen Zweckes ist das Vermögen der Jugendabteilung
der Musikvereinigung, dem Kreisjugendring Stade e.V. zur weiteren Verwendung im Jugendbereich zu übergeben.
§ 6 Organe
Organe der Jugendabteilung der Musikvereinigung Stade-Harbur-Lüneburg sind:
1. Die Jugendleitung
2. Der Vorstand der Musikvereinigung Stade-Harburg-Lüneburg
§ 7 Die Jugendleitung
Zur Jugendleitung gehören:
1. Der / die FachwartIn Jugend
2. Der / die stellvertretende/n FachwartIn Jugend
Der / die FachwartIn Jugend ist Mitglied des Vorstandes der Musikvereinigung. Bei dessen Verhinderung übernimmt der / die stellvertretende(r) FachwartIn Jugend Sitz und Stimme.
Die stellvertretenden FachwartIn Jugend sind Mitglieder des erweiterten Vorstandes der Musikvereinigung.
Die Jugendleitung vertritt die Interessen aller Jugendlichen bis zum vollendeten 27. Lebensjahr.
Wahl und Amtsdauer sind in der Satzung der Musikvereinigung geregelt.
§ 8 Schlußbestimungen
1. Die Verwaltung des Haushaltes der Jugendabteilung der Musikvereinigung obliegt dem / der SchatzmeisterIn.
Er / Sie hat ihn ordnungsgemäß zu verwalten und darf über die Beiträge der jugendlichen Mitglieder der Musikvereinigung, über Zuwendungen und über sonstige Mittel nur im Einvernehmen mit der Jugendleitung verfügen.
2. Bestimmungen, die durch die Jugendordnung nicht erfasst sind, werden im Sinne des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (KJHG) behandelt.