
Gegründet: am 17.2.1995
Geändert: 21.10.2022 Beschluss Mitgliederversammlung vom 13.05.2022
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr.
Der Verein führt den Namen:
Musikvereinigung Stade-Harburg-Lüneburg e.V.
- Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Tostedt unter der Nummer 100398 eingetragen.
- Der Verein hat seinen Sitz in 21680 Stade
- Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts: „steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung„.
Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur.
Er verwirklicht dieses insbesonders durch die Förderung und Pflege der instrumentalen Laienmusik.
Er ist Bindeglied zwischen den in Niedersachsen ansässigen musikalischen Landesverbänden, den kommunalen Einrichtungen wie den Landkreisen, Kreisjugendringen, den Musikschulen und den Mitgliedszügen.
Die Umsetzung der Jugendförderung erfolgt auch durch den Beitritt in den Kreisjugendring Stade, sowie weiteren Organisationen zum Jugendwohl.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungssmäßige Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verein. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Landkreis Stade zwecks Verwendung für die Förderung der Jugendhilfe.
Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung bei dem Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.
Der Verein ist parteipolitisch, rassisch und konfessionell neutral und bekennt sich zum Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland mit den darin verankerten Grundrechten und zur Niedersächsischen Verfassung des Landes Niedersachsen.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglied kann jede natürliche und juristische Person sein, die ihren Sitz in den Landkreisen Harburg, Lüneburg oder Stade hat.
- Ehrenmitglieder
- Fördernde Mitglieder werden aufgenommen, wenn sie sich verpflichten, den Verein ideell oder materiell zu unterstützen.
Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
Eine Mitgliedschaft bedeutet eine automatische Mitgliedschaft in dem Niedersächsischen Musikverband e.V. (NMV). Dadurch automatisch auch im Bundesverband BDMV.
Die Beiträge an den Landesverband NMV werden von der Musikvereinigung an den Landesverband/Bundesverband abgeführt.
Versicherungsschutz muss jeder Zug bei Bedarf selbst über den Landesverband NMV abschließen. (MV/Landesverband).
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
- durch Kündigung der Mitgliedschaft zum Schluss eines jeden Kalenderjahres unter Einhalten einer Kündigungsfrist von drei Monaten. Die Kündigung der Mitgliedschaft erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
- Durch Streichung von der Mitgliederliste. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz dreimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
- durch Ausschluss aus dem Verein. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung mit dreiviertel Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen.
- durch Tod.
- bei juristischen Personen durch deren Auflösung.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge und Gebühren erhoben. Die Höhe des Beitrages und der Gebühren sowie deren Fälligkeit (siehe Gebührenordnung) werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- das Präsidium
- der Vorstand
- der erweiterte Vorstand
§ 7.1 Das Präsidium
Das Präsidium besteht aus:
- der / dem 1. Vorsitzenden
- der / dem 2. Vorsitzenden
- der / dem Schatzmeister/in
§ 7.2 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
- dem Präsidium
- der / dem Schriftführer/in
- der / dem Fachwart/in Jugend
- der / dem Fachwart/in Musik
§ 7.3 Der erweiterte Vorstand
Der erweiterte Vorstand besteht aus:
- bis zu 3 stellvertretenden Fachwart*innen Jugend
- bis zu 3 stellvertretenden Fachwart*innen Musik
- bis zu 2 Fachwart*innen Öffentlichkeitsarbeit
Das Präsidium, der Vorstand und der erweiterte Vorstand werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren einzeln, offen oder geheim gewählt; er bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur neuen Wahl des Vorstandes im Amt.
Der Vorstand wird jedes Jahr im Wechsel wie folgt gewählt:
1. Gerade Jahreszahlen
- der / die 1. Vorsitzende
- der / die Schriftführer/in
- der / die Fachwart/in Jugend
2. Ungerade Jahreszahlen
- der / die 2. Vorsitzende
- der / die Schatzmeister/in
- der / die Fachwart/in Musik
Bei Bedarf finden Ergänzungswahlen statt. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Präsidiums gemeinschaftlich handelnd vertreten.
Die Mitglieder des Präsidiums und des Vorstandes müssen Mitglieder des Kreisverbandes sein.
Das Präsidium und der Vorstand sind für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn er mit mindestens 50 % seiner Mitglieder anwesend ist.
Der erweiterte Vorstand wird jedes Jahr im Wechsel wie folgt gewählt:
1. Gerade Jahreszahlen
- der / die stellvertretende Fachwart/in Musik
- der / die Fachwart/in Öffentlichkeitsarbeit
2. Ungerade Jahreszahlen
- der / die stellvertretende Fachwartin/in Jugend
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes oder erweiterten Vorstandes vorzeitig aus, kann der Vorstand einen Nachfolger bis zur nächsten Mitgliederversammlung kommissarisch einsetzen.
§ 8 Die Mitgliederversammlung.
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt.
Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.
Die ordentliche und die außerordentliche Mitgliederversammlung ist beschlussfähig wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
Jede Mitgliederversammlung wird entweder von dem /der 1. Vorsitzenden oder von dem / der 2. Vorsitzenden unter Einhalten einer Einladungsfrist von einem Monat, unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied im Verbandssystem hinterlegte Postadresse oder E-Mail-Adresse gerichtet ist.
Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.
Anträge über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Die Mitgliederversammlung wird von dem /der 1. Vorsitzenden oder von dem /der 2. Vorsitzenden geleitet.
Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung die Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen; Stimmenenthaltungen bleiben daher außer Betracht.
Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3, zur Änderung des Vereinszwecks und der Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Die Endabstimmung wird grundsätzlich von der / dem Versammlungsleiter/in festgesetzt.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu Beweiszwecken im Protokoll einzutragen und vom jeweiligen Versammlungsleiter zu unterschreiben. Dabei sollen Ort und Zeit der Versammlung sowie das jeweilige Abstimmungsergebnis festgehalten werden. Die Anwesenheitsliste ist Bestandteil des Protokolls.
Anträge können von jedem Mitglied gestellt werden.
Die Anträge müssen dem Vorstand 14 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich vorliegen. Die vorliegenden Anträge werden bis eine Woche vor der Versammlung den Mitgliedern bekannt gegeben.
Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) kann der Vorstand nach seinem Ermessen beschließen und in der Einladung mitteilen, dass die Mitglieder an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit an einem Versammlungsort teilnehmen und ihre Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können oder müssen.
Abweichend von § 32 Absatz 2 BGB ist ein Beschluss auch ohne Mitgliederversammlung gültig, wenn
- alle Mitglieder in Textform beteiligt wurden,
- bis zu dem vom Vorstand gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben hat und
- der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.
Die Bestimmungen dieses Paragrafen gelten für Vorstandssitzungen und Vorstandsbeschlüsse entsprechend.
§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung.
1) Entgegennahme der Jahresberichte
2) Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Beitrages und der Gebühren.
3) Wahl, Entlastung und Ausschließung des Vorstandes.
4) Ausschluss von Mitgliedern.
5) Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.
6) Bei Bedarf, Bildung und Änderungen von Geschäftsordnungen.
7) Ernennung von Ehrenmitgliedern.
§ 10.1 Stimmrecht Mitgliederversammlungen.
Jede juristische Person (Musikzug) unabhängig von ihrer Mitgliedsstärke hat maximal 4 Stimmen.
Vorstandsmitglieder sowie natürliche Mitglieder in Form einzelner Personen haben je eine Stimme. Der erweiterte Vorstand, Ehrenmitglieder und fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht.
§ 10.2 Stimmrecht Vorstandssitzungen
Alle Mitglieder des Vorstandes und erweiterten Vorstandes haben Stimmrecht.
Die Bestimmungen des Paragrafen 8 gelten für Vorstandssitzungen und Vorstandsbeschlüsse entsprechend.
§ 11 Abteilungen.
Für die Kinder und Jugendlichen ( gem. Jugendhilfegesetz ) wird eine eigenständige Jugendabteilung gebildet. Diese gibt sich eine Geschäftsordnung, die im Einklang mit dieser Satzung stehen muss. Die Jugendabteilung verwaltet sich eigenständig im Rahmen dieser Satzung unter der Beachtung der zu erstellenden Geschäftsordnung.
Die Jugendabteilung entscheidet gleichermaßen über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel im Rahmen dieser Satzung und der zu erstellenden Geschäftsordnung.
§ 12 Auflösung des Vereins
Für den Beschluss über die Auflösung des Vereins ist besonders unter Nennung der Begründung einzuladen. Diese Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 3/4 aller Stimmberechtigten anwesend sind.
Ist die Mitgliederversammlung für eine Auflösung nicht beschlussfähig, kann eine weitere einberufen werden, die dann in jedem Fall beschlussfähig ist.
Für die ordnungsmäßige Abwicklung der Auflösung ist der Vorstand verantwortlich, sollte dieser nicht dazu befähigt sein, ist ein Abwickler zu bestellen.
§ 13 Schlussbestimmung.
Die Musikvereinigung Stade-Harburg-Lüneburg e.V. vertritt als Kreis die Interessen der Mitgliedszüge bei den musikalischen Landesverbänden in Niedersachsen, und gibt deren Informationen weiter.
Er ist Mitglied im Niedersächsischen Musikverband.
Er arbeitet eng mit diesem zusammen, um gemeinsame Jugendarbeit und Ausbildung nach den genormten Richtlinien der BDMV anzubieten.
Die Musikvereinigung verfolgt das Ziel: ein Bundesverband, ein Landesverband, darunter Kreisverbände, um das Musikwesen transparenter und effektiver zu gestalten.
Beschlossen am 17.02.1995 | Geändert am 13.05.2022 |